An die ProSiebenSat.1 Media SE, Unterföhring

Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts

Prüfungsurteile

Wir haben den Konzernabschluss der ProSiebenSat.1 Media SE, Unterföhring, und ihrer Tochtergesellschaften (der „Konzern“) – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2018, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Gesamtergebnisrechnung, der Eigenkapitalveränderungsrechnung und der für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 sowie dem Anhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Bericht der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 (der „zusammengefasste Lagebericht“) geprüft. Die nichtfinanzielle Erklärung, die im Abschnitt „Nachhaltigkeit“ unter „Unser Konzern: Grundlagen“ im zusammengefassten Lagebericht enthalten ist, haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2018 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 und
  • vermittelt der beigefügte zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser zusammengefasste Lagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum zusammengefassten Lagebericht erstreckt sich nicht auf die Inhalte der oben genannten nichtfinanziellen Erklärung.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts der Gesellschaft in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Werthaltigkeit des bestehenden Programmvermögens und Bewertung der drohenden Verluste aus dem Erwerb von Programmvermögen.

Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen verweisen wir auf die Zusammenfassung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang. Die der Bewertung zugrunde gelegten Annahmen und Schätzungen sowie die Informationen zur Wertentwicklung des Programmvermögens und zu drohenden Verlusten aus dem Erwerb von sind in den Ziffern 6, 21 und 27 im Anhang beschrieben. Zur Erläuterung der strategischen Neuausrichtung und deren bilanziellen Auswirkungen verweisen wir auf den Abschnitt „Ertragslage des Konzerns“ im Konzernlagebericht.

Das Risiko für den Abschluss

Im Konzernabschluss der ProSiebenSat.1 Media SE zum 31. Dezember 2018 wird Programmvermögen in Höhe von insgesamt EUR 1.114 Mio ausgewiesen, was einem Anteil von 17,2 Prozent der Bilanzsumme entspricht. Rückstellungen für drohende Verluste aus vertraglichen Verpflichtungen zum Erwerb von Programmvermögen werden im Konzernabschluss der ProSiebenSat.1 Media SE zum 31. Dezember 2018 in Höhe von EUR 186 Mio ausgewiesen.

Für das Programmvermögen wird im Rahmen der Werthaltigkeitsprüfung untersucht, ob Anhaltspunkte vorliegen, dass die Buchwerte des jeweiligen Programmtitels voraussichtlich nicht durch künftige Erlöse, insbesondere Werbe- und Lizenzerlöse, gedeckt werden können.

Anhaltspunkte können beispielsweise das Auslaufen der Lizenzzeit vor geplanter Ausstrahlung, Nichtfortsetzung von Auftragsproduktionen oder medienrechtliche Einschränkungen sein. Derartige Anhaltspunkte liegen zusätzlich vor, wenn die Ausstrahlung eines Programmtitels oder einer Gruppe von Programmtiteln aufgrund mangelnder Vermarktbarkeit oder einer strategischen Neuausrichtung des Programminhalts nicht mehr wahrscheinlich ist.

Darüber hinaus werden zur weiteren Einschätzung von Wertminderungen im Programmvermögen zahlungsmittelgenerierende Einheiten anhand von genrebasierten Programmgruppen gebildet und aus den künftig erwarteten Zahlungsmittelzuflüssen der Werbeerlöse jeweils ein erzielbarer Betrag für jede zahlungsmittelgenerierende Einheit ermittelt. Liegt der erzielbare Betrag unter dem Buchwert, erfolgt eine Wertminderung. Für die Ermittlung dieser Wertminderungen hat der Vorstand wesentliche ermessensbehaftete Annahmen über die Verwertung des Programmvermögens in den verschiedenen Medien und die Entwicklung von Werbeeinnahmen in der Zukunft getroffen.

Sofern vertragliche Verpflichtungen für den Erwerb von Programmvermögen eingegangen werden, deren Erfüllung noch ausstehend ist, sind Rückstellungen für drohende Verluste zu bilden, sofern es wahrscheinlich ist, dass die künftigen Zahlungsmittelzuflüsse aus Werbeerlösen oder einer anderweitigen Verwertung, z.B. durch Sublizenzierung, nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Anschaffungskosten zu decken.

Im vierten Quartal 2018 hat der Vorstand beschlossen, die in 2017 begonnene Änderung der Programmstrategie fortzusetzen. Auf Grundlage dieses Beschlusses wurden Programmrechte identifiziert, die an das Gemeinschaftsunternehmen 7TV Joint Venture GmbH („7TV“) sublizensiert oder in Zukunft nicht mehr eingesetzt werden. Diese Entscheidung führte zu Wertminderungen des Programmvermögens in Höhe von EUR 178 Mio, von denen EUR 122 Mio durch die Sublizensierung der Rechte an 7TV im vierten Quartal 2018 verursacht wurden, und Zuführungen zu den Rückstellungen für drohende Verluste in Höhe von EUR 176 Mio.

Insgesamt hat die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2018 in den Umsatzkosten Wertminderungen des Programmvermögens in Höhe von EUR 272 Mio und eine Nettozuführung zu den Rückstellungen für drohende Verluste zum Erwerb von Programmvermögen in Höhe von EUR 186 Mio erfasst.

Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass Wertminderungen des Programmvermögens und Rückstellungen für drohende Verluste aus dem Erwerb von Programmvermögen nicht sachgerecht erfasst werden.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Unsere Prüfungshandlungen im Bereich der Wertminderungsprüfung umfassten die Würdigung der Einschätzungen des Managements, ob für konkrete Programmtitel Anhaltspunkte vorliegen, dass ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen nicht mehr zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang untersuchten wir, ob die Zuordnung von Programminhalten in die Programmplanung im Einklang mit den bestehenden Sendeplätzen ist. Außerdem haben wir die Einschätzungen des Managements beurteilt, indem wir die in der Vergangenheit getroffenen Einschätzungen mit der tatsächlichen Entwicklung verglichen und Abweichungen analysiert haben. Hierzu haben wir insbesondere untersucht, ob in der Vergangenheit wertgeminderte Programmtitel in nachfolgenden Perioden wieder eingesetzt wurden.

Um die Angemessenheit der Höhe der gebildeten Rückstellungen für drohende Verluste zu würdigen, haben wir wesentliche Verträge über den Erwerb von Programmvermögen eingesehen, die Einschätzung des zugrunde liegenden Erlöspotenzials beurteilt und mit den voraussichtlichen Anschaffungskosten verglichen.

Zur Prüfung der aufgrund der strategischen Neuausrichtung vorgenommenen Wertminderungen und gebildeten Drohverlustrückstellungen haben wir mit verantwortlichen Personen die Gründe für und die Konsequenzen aus der strategischen Neuausrichtung besprochen. Für ausgewählte Programmvermögenstitel haben wir überprüft, ob die vom Vorstand für die strategische Neuausrichtung definierten Parameter für die Ermittlung der Wertminderung und die Bewertung der Rückstellung für drohende Verluste konsistent berücksichtigt wurden. Für die bestehenden und künftig zu beziehenden Programmvermögensrechte, die an 7TV sublizensiert werden, haben wir die zugrunde liegenden Verträge eingesehen. Die Angemessenheit des Kaufpreises haben wir anhand des Gutachtens eines von der Gesellschaft beauftragten unabhängigen Sachverständigen nachvollzogen. Von der Kompetenz, Fähigkeit und Objektivität des Sachverständigen haben wir uns überzeugt.

Unsere Schlussfolgerungen

Die der Beurteilung der Werthaltigkeit des bestehenden Programmvermögens und der Rückstellungen für drohende Verluste aus dem Erwerb von Programmvermögen zugrunde liegenden Annahmen sind insgesamt angemessen.

Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte des Segments Content Production & Global Sales.

Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen verweisen wir auf die Zusammenfassung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang. Die wesentlichen Annahmen und weitere Informationen zur Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte sind in Ziffer 16 im Anhang dargestellt. Zur Geschäftsentwicklung im Segment Content Production & Global Sales verweisen wir auf den zusammengefassten Lagebericht im Kapitel Geschäftsentwicklung der Segmente.

Das Risiko für den Abschluss

Die Geschäfts- oder Firmenwerte im Segment Content Production & Global Sales betragen zum 31. Dezember 2018 EUR 355 Mio.

Die Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte im Segment Content Production & Global Sales wurde zum 31. Dezember 2018 entsprechend IAS 36 auf Ebene des operativen Segments überprüft.

Dazu wurde für das Segment Content Production & Global Sales der Buchwert mit dem erzielbaren Betrag des operativen Segments verglichen. Liegt der Buchwert über dem erzielbaren Betrag, ergibt sich ein Wertminderungsbedarf. Der erzielbare Betrag ist der höhere Wert aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Kosten der Veräußerung und dem Nutzungswert des operativen Segments. Für die Durchführung der Werthaltigkeitsprüfung im Segment Content Production & Global Sales hat die Gesellschaft den erzielbaren Betrag auf Grundlage des Nut-zungswertes bestimmt.

Die Werthaltigkeitsprüfung der Geschäfts- oder Firmenwerte ist komplex und beruht auf einer Reihe ermessensbehafteter Annahmen. Hierzu zählen unter anderem die erwartete Geschäfts- und Ergebnisentwicklung des Segmentes für die nächsten fünf Jahre, die verwendeten langfristigen Wachstumsraten und der verwendete Diskontierungssatz. Die Annahmen können einen erheblichen Einfluss auf die jeweiligen Werte und letztlich auf die Höhe einer gebotenen Wertminderung der Geschäfts- oder Firmenwerte haben.

Als Ergebnis der durchgeführten Werthaltigkeitsprüfung hat die Gesellschaft keinen Wertminderungsbedarf für die Geschäfts- oder Firmenwerte im Segment Content Production & Global Sales festgestellt. Die Sensitivitätsanalyse der Gesellschaft ergab jedoch, dass eine für möglich gehaltene Änderung der -Marge nach Ende des Planungszeitraums oder des Diskontierungszinssatzes eine Wertminderung der Geschäfts- oder Firmenwerte im Segment zur Folge hätte.

Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass eine zum Abschlussstichtag bestehende Wertminderung der Geschäfts- oder Firmenwerte im Segment Content Production & Global Sales nicht erkannt wurde. Zudem besteht das Risiko, dass die Anhangangaben im Zusammenhang mit der Werthaltigkeitsprüfung nicht sachgerecht sind.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Unter Einbezug unserer Bewertungsspezialisten haben wir unter anderem die Angemessenheit der wesentlichen Annahmen sowie der Berechnungsmethode der Gesellschaft beurteilt. Dazu haben wir die erwartete Geschäfts- und Ergebnisentwicklung sowie die unterstellte langfristige Wachstumsrate mit den Planungsverantwortlichen erörtert. Außerdem haben wir Abstimmungen mit intern verfügbaren Prognosen, z.B. den vom Vorstand erstellten Unternehmensplanungen vorgenommen. Darüber hinaus haben wir die Konsistenz der Annahmen mit externen Markteinschätzungen beurteilt.

Ferner haben wir uns von der bisherigen Prognosegüte der Gesellschaft überzeugt, indem wir Planungen früherer Geschäftsjahre mit den tatsächlich realisierten Ergebnissen verglichen und Abweichungen analysiert haben. Da sich Änderungen des Diskontierungs- bzw. Kapitalisierungszinssatzes in wesentlichem Umfang auf die Ergebnisse der Werthaltigkeitsprüfung im Segment Content Production & Global Sales auswirken könnten, haben wir die zugrunde liegenden Annahmen, insb. den risikofreien Zinssatz, die Marktrisikoprämie und den Betafaktor, mit eigenen Annahmen und öffentlich verfügbaren Daten verglichen.

Zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit des verwendeten Bewertungsmodells haben wir die Berechnungen der Gesellschaft nachvollzogen.

Um der bestehenden Prognoseunsicherheit im Geschäftsjahr Rechnung zu tragen, haben wir Auswirkungen möglicher Veränderungen des Diskontierungs- bzw. Kapitalisierungszinssatzes und der EBITDA-Marge nach Ende des Planungszeitraums auf den erzielbaren Betrag im Segment Content Production & Global Sales untersucht, indem wir alternative Szenarien in einer eigenen Sensitivitätsanalyse berechnet und mit den Werten der Gesellschaft verglichen haben.

Schließlich haben wir beurteilt, ob die Anhangangaben zur Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte im Segment Content Production & Global Sales sachgerecht sind. Dies umfasste auch die Beurteilung der Angemessenheit der Anhangangaben nach IAS 36.134(f) im Hinblick auf die Sensitivitäten bei einer für möglich gehaltenen Änderung wesentlicher der Bewertung zugrunde liegender Annahmen.

Unsere Schlussfolgerungen

Die der Werthaltigkeitsprüfung der Geschäfts- oder Firmenwerte im Segment Content Production & Global Sales zugrunde liegende Berechnungsmethode ist sachgerecht und steht im Einklang mit den anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen. Die der Bewertung zugrunde liegenden Annahmen und Parameter der Gesellschaft liegen innerhalb akzeptabler Bandbreiten und sind insgesamt ausgewogen. Die damit zusammenhängenden Anhangangaben sind sachgerecht.

Sonstige Informationen

Der Vorstand ist für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen:

  • die nichtfinanzielle Erklärung und
  • die übrigen Teile des Geschäftsberichts, mit Ausnahme des geprüften Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts sowie unseres Bestätigungsvermerks.

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

  • wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zum zusammengefassten Lagebericht oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
  • anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Auftragsgemäß haben wir eine gesonderte betriebswirtschaftliche Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung durchgeführt. In Bezug auf Art, Umfang und Ergebnisse dieser betriebswirtschaftlichen Prüfung weisen wir auf unseren Prüfungsvermerk vom 22. Februar 2019 hin.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den zusammengefassten Lagebericht

Der Vorstand ist verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner ist der Vorstand verantwortlich für die internen Kontrollen, die er als notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses ist der Vorstand dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat er die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist er dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

Außerdem ist der Vorstand verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist der Vorstand verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im zusammengefassten Lagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des zusammengefassten Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der vom Vorstand angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der vom Vorstand dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen Unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.
  • holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zusammengefassten Lagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.
  • beurteilen wir den Einklang des zusammengefassten Lageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den vom Vorstand dargestellten zukunftsorientierten Angaben im zusammengefassten Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben vom Vorstand zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Übrige Angaben gemäß Art. 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 16. Mai 2018 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 22. Juni 2018 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Börsengang im Geschäftsjahr 2000 als Konzernabschlussprüfer der ProSiebenSat.1 Media SE tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Art. 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

Wir haben folgende Leistungen, die nicht im Konzernabschluss oder im zusammengefassten Lagebericht angegeben wurden, zusätzlich zur Abschlussprüfung für das geprüfte Unternehmen bzw. für die von diesem beherrschten Unternehmen erbracht:

Neben dem Konzernabschluss haben wir den Jahresabschluss der ProSiebenSat.1 Media SE sowie verschiedene Jahresabschlussprüfungen ihrer Tochterunternehmen einschließlich gesetzlicher Auftragserweiterungen durchgeführt. Prüfungsintegriert erfolgten prüferische Durchsichten von Zwischenabschlüssen, projektbegleitende Prüfungen von IT-Systemen sowie die projektbegleitende Prüfung der Einführung neuer Prozess- und internen Kontrollsysteme und Rechnungslegungsvorschriften. Ferner wurden andere gesetzliche oder vertragliche Prüfungen vorgenommen, wie z.B. Prüfungen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Vertragsklauseln, EMIR-Prüfungen nach § 20 WpHG, Prüfungsleistungen in Corporate Governance Angelegenheiten und andere vertraglich vereinbarte Bestätigungsleistungen.

Zudem haben wir Unterstützungsleistungen bei der Begleitung von Betriebsprüfungen, der Einführung von Tax-Compliance-Systemen sowie der umsatz- und ertragsteuerlichen Beratung zu Einzelsachverhalten erbracht. Weitere Leistungen betreffen Beratungsleistungen bei der Einführung neuer IT-Systeme und des internen Kontrollsystems.

Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Haiko Schmidt.

München, den 25. Februar 2019

KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Sailer, Wirtschaftsprüfer (Unterschrift)

Sailer
Wirtschaftsprüfer

Schmidt, Wirtschaftsprüfer (Unterschrift)

Schmidt
Wirtschaftsprüfer

Kapitalflussrechnung
Die Kapitalflussrechnung zeigt die Herkunft und Verwendung der Zahlungsströme. Dabei wird unterschieden zwischen Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit, Cashflow aus Investitionstätigkeit und Cashflow aus Finanzierungstätigkeit. Der in der Kapitalflussrechnung betrachtete Finanzmittelfonds entspricht den Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten der Bilanz zum Stichtag. Ausgehend vom Konzernergebnis wird der Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit indirekt abgeleitet.
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Programmvermögen
Rechte an TV-Programminhalten (z.B. Spielfilmen, Serien, Auftragsproduktionen), die aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der ProSiebenSat.1 Group als separater Posten aktiviert werden. Spielfilme und Serien werden mit Beginn der vertraglichen Lizenzzeit aktiviert, Auftragsproduktionen werden nach der Abnahme als sendefähiges Programmvermögen in der Bilanz ausgewiesen. Sportrechte sind bis zur Ausstrahlung in den geleisteten Anzahlungen enthalten und werden bei Ausstrahlung in das Programmvermögen umgebucht. Werden Programme ausgestrahlt, wird in der Gewinn- und Verlustrechnung ein sogenannter Programmwerteverzehr gebucht.
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EBITDA
Abkürzung für „Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization“ (Ergebnis vor Zinsen, Steuern sowie Abschreibung auf Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte).
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